Kein Feuer in der Natur
Von offenem Feuer geht eine erhebliche Brandgefahr für die Vegetation aus. Der dabei entstehende Rauch führt bei Wildtieren zu panischen Fluchtreaktionen. Dies kann zu Verletzungen oder bei Vögeln auch zur Aufgabe der Brut führen. Geflüchtete Tiere wagen sich oft erst nach Stunden wieder in ihre Einstände zurück. Aus diesen Gründen unterliegt das Entzünden eines Feuers in der freien Natur strengen gesetzlichen Vorgaben:
Gemäß dem Bayerischen Waldgesetz braucht eine Erlaubnis des Forstamtes, wer im Wald Feuer machen will (davon umfasst: Lichtungen, Wege, Gewässer, Moore, Ödflächen in natürlichen Zusammenhang mit Wald) oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon.
- Offenes Licht (z.B. Kerzen, Fackeln) ist im Wald generell verboten
- Vom 01. März bis zum 31. Oktober gilt im Wald ein Rauchverbot
- Immer und überall gilt, dass vor dem Entzünden eines Feuers zuvor die Zustimmung der Grundeigentümer eingeholt werden muss
In folgenden Schutzgebieten ist das Feuermachen (Lagerfeuer, Grillen, Wasserpfeife, etc.) generell nicht erlaubt:
- Landschaftsschutzgebiet Walchensee
- Landschaftsschutzgebiet Sylvensteinsee u. oberes Isartal
- Landschaftsschutzgebiet Isarauen
- Naturschutzgebiet Isarauen zwischen Schäftlarn u. Bad Tölz (‚Pupplinger Au‘)
- Naturschutzgebiet Karwendel und Karwendelvorgebirge
Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet. Die Ranger und Rangerinnen des Landratsamtes sind mit der Überwachung dieser Vorschriften betraut.
Wenn Du anderswo ein Feuer machen willst, brauchst du immer die Zustimmung des Grundstückseigentümers.
Weitere Informationen findest Du in diesem Ratgeber des Umwelt- und Verbraucherschutzministeriums.